Von Zahnarztpraxis Dr. Rohloff

Diese Fragestellung spricht verschiedene Aspekte an, die ich im Folgenden kurz erläutern werde.

Auf die Gesundheits-Vorsorge bezogen hat sich ein Standard-Intervall von 6 Monaten bewährt; mit einem Abstand von einem halben Jahr sollte also der Zahnarzt aufgesucht werden, um eine Untersuchung durchzuführen.

Der Grund für die zahnärztliche Empfehlung von genau diesem Abstand liegt in der durchschnittlichen Geschwindigkeit, mit der sich neu entstandene Karies in die Tiefe der Zahnhartsubstanz voran arbeitet. In der Regel hat die Karies nach einem halben Jahr noch nicht die Zahnpulpa erreicht und geschädigt, so dass entdeckte neue kariöse Defekte durch verhältnismäßig einfache Maßnahmen (Füllungen) behoben werden und die betroffenen Zähne erhalten bleiben können.

Bei jungen Patienten (Kinder, Jugendlichemit schon häufig aufgetretener Karies, kann die vorübergehende Verkürzung des Abstandes zwischen den zahnärztlichen Untersuchungen auf z.B. 4 Monate sinnvoll sein, da die Karies an Milchzähnen und gerade durchgebrochenen („frischen“) bleibenden Zähnen schneller vordringen kann.
Die Verlängerung des Intervalls auf beispielsweise einen Abstand von einem ganzen Jahr zwischen den Untersuchungen kann bei zahnlosen Patienten (also Trägern von Totalprothesen) mit perfekter Mundhygiene und einer gesunden oralen Situation angezeigt sein. Ein noch längerer Abstand oder gar nur Besuch des Zahnarztes bei Bedarf ist allerdings auch bei zahnlosen Patienten nicht verantwortbar, denn orale Erkrankungen oder Mängel an den Prothesen werden nur vom Zahnarzt bei seiner Vorsorgeuntersuchung festgestellt.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist bei gesetzlich krankenversicherten Patienten die Durchführung von mindestens einer Untersuchung pro Kalenderjahr Bedingung für den vollen Erhalt aller Leistungsansprüche des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse!

Viele Zahnarzt-Praxen bieten ein so genanntes „Recall“ an, um ihren Patienten die Mühe abzunehmen, selbst immer daran denken zu müssen, den passenden nächsten Untersuchungstermin nicht zu versäumen.
Bietet eine Praxis ein Recall an und der Patient / die Patientin bestätigt schriftlich ( = häufig ein entsprechendes Ankreuzen in den Aufnahme-Papieren oder der Anamnese), dass er / sie ein Recall wünscht, so ist die Praxis verpflichtet, dieses auch durchzuführen. Sie können sich dann also sicher darauf verlassen, immer pünktlich benachrichtigt zu werden und keinen Termin mehr zu verpassen.
Damit das nicht zu ungewünschter „Dauerpost“ führt, falls der Zahnarzt gewechselt wurde oder einfach doch keine Recallpost mehr eingehen soll, haben wir unser Recall-System so eingerichtet, dass der jeweils nächste Recalltermin nur errechnet wird (und sie nur Recallkarten erhalten), wenn die letzte Benachrichtigung auch dazu führte, dass sie uns kontaktierten.

Bildquelle: © Minervastudio – photodune.net