Von Zahnarztpraxis Dr. Rohloff

Wie zuvor erläutert, sollte die PZR keine „Standard-Prozedur“ sein, sondern sich inhaltlich, vom Zeitaufwand her und bezüglich des Wiederholungsintervalls an den individuellen Gegebenheiten, Befunden und Bedürfnissen des jeweiligen Patienten orientieren. In der offiziellen Leistungsbeschreibung der PZR ist die Methode zu ihrer Durchführung nicht (!) beschrieben; sie bleibt also den Leistungserbringern in eigenem Ermessen überlassen!!

Im entsprechenden Gesetzestext werden nur die Ziele formuliert, die mit einer PZR erreicht werden sollen:

  • Entfernung aller supragingivalen Beläge
  • Beseitigung des Biofilms auf allen Zahnflächen
  • Politur aller Oberflächen
  • „Full-Mouth-Disinfection“ (FMD), wenn PZR im Zusammenhang mit systematischer Behandlung einer Parodontalerkrankung.

Nicht (!!) vorgeschrieben sind Fluoridierungsmaßnahmen, Reinigung von herausnehmbarem Zahnersatz, Beratungen bezüglich der Oralhygiene oder die Anwendung bakteriostatischer („keimhemmender“) Medikamente (H2O2, CHX), die unserer Meinung nach aber essentiell sind und bei uns (bei entsprechender Indikation) immer zu einer PZR dazu gehören!

Die PZR gehört in der Zahnarzt-Praxis zu den so genannten „voll delegierbaren Leistungen“, d.h. die PZR darf durch Fachpersonal alleinig und ohne zahnärztliche Kontrolle durchgeführt werden. Achten Sie daher, wenn Sie eine PZR in Anspruch nehmen, auf die Inhalte der Sitzung („was wurde gemacht“), Kompetenz der Sie behandelnden Person („wer machte es“) und die Dauer der Behandlung („wie lange wurde was gemacht“), wenn Sie die oben aufgeworfene provokante Frage für sich beantworten wollen!

Wird eine PZR kompetent und umfassend bei Ihnen durchgeführt, dann ist es allerdings alles andere als „raus geschmissenes Geld“, sondern das genaue Gegenteil davon, nämlich eine lohnende Investition in Ihre orale Gesundheit, also eine Investition in weniger Zahnarzt-Termine, weniger Behandlungen, weniger (Geld für) Zahnersatz und bessere Gesundheit!

Zum 01.01.2012 wurde die Leistungsposition „PZR“ in die Gebührenordnung Zahnärzte (GOZ) aufgenommen. (Bis Ende 2011 wurde die PZR willkürlich und pauschal abgerechnet!) Die PZR hat die GOZ-Kennziffer 1040. Sie wird je vorhandener und bearbeiteter Zahn berechnet. Je nach Aufwand liegt der Einzelpreis für den jeweilig bearbeiteten Zahn zwischen minimal 1,57€ und maximal 5,51€. Der mittlere Aufwand ergibt einen Einzelpreis je bearbeiteter Zahn von 3,62€.

Auf der Rechnung muss für jeden Zahn der Aufwand angegeben sein. Dieses erfolgt durch die Angabe eines so genannten „Faktors“.
Der Faktor ist wählbar zwischen 1,0 und 3,5. Der mittlere Aufwand wird mit Faktor 2,3 bewertet.
Rechenbeispiel: Sie besitzen noch alle Zähne (28) und es wurden die seitlichen Zähne (16) mit etwas erhöhtem Aufwand bearbeitet (Faktor 2,5), die Schneide- und Eckzähne (12) mit geringerem Aufwand (Faktor 1,3) – dann könnte sich ergeben:

16 x 1,57 x 2,5 = 62,80 €
12 x 1,57 x 1,3 = 24,49 €
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Rechnungsbetrag: 87,62 €

Erfreulicherweise haben auch die Krankenkassen das Sparpotential erkannt, das in der Durchführung von mehr PZR steckt und erstatten in immer größerem Umfang PZR-Rechnungen. Teilweise werden bei Vorlage von PZR-Rechnungen Boni gewährt, teilweise werden auch schon eingereichte PZR-Rechnungen zu 80% oder ganz erstattet.

Die gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen gehen in offiziellen Stellungnahmen derzeit im übrigen von einem Bedarf von durchschnittlich 2 PZR pro Jahr bei ihren Versicherten aus und einem durchschnittlichen Preis zwischen 50 und 150 €.

Bildquelle: © Anna_Omelchenko – photodune.net